BFH - Urteil vom 13.12.2001
III R 6/99
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 § 33a Abs. 2, 5 ;
Fundstellen:
BB 2002, 449
BFH/NV 2002, 438
BFHE 197, 455
BStBl II 2002, 198
DB 2002, 1696
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.12.2001 (III R 6/99) - DRsp Nr. 2002/3270

BFH, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen III R 6/99

DRsp Nr. 2002/3270

»Ausnahmsweise können Fahrleistungen mit einem PKW bei außerordentlich gehbehinderten Personen, auch soweit sie 15 000 km im Jahr übersteigen, noch als angemessen zu beurteilen und die entstandenen Aufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein, sofern nach der Art und der Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines PKW eine berufsqualifizierende Ausbildung durchgeführt werden kann. In einem solchen Ausnahmefall können jedoch über die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Fahrten hinaus für weitere rein private Fahrten höchstens noch Fahrleistungen bis zu 5 000 km p.a. zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 § 33a Abs. 2, 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte in der Einkommensteuererklärung für 1994 behinderungsbedingte Kfz-Kosten seines Sohnes in Höhe von 17 805,32 DM (34 241 km x 0,52 DM) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.