BFH - Urteil vom 14.09.1994 (I R 153/93) - DRsp Nr. 1995/4352
BFH, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen I R 153/93
DRsp Nr. 1995/4352
»1. Für die Darlegung einer Rechtsverletzung durch einen auf 0 DM lautenden Körperschaftsteuerbescheid reicht es aus, daß der Kläger geltend macht, er sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9KStG 1984 von der Körperschaftsteuer befreit und durch den Bescheid sei zu Unrecht seine Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden.2. Die Aufzählung in § 52 Abs. 2 Nr. 4AO 1977 ist nicht abschließend. Als Förderung der Allgemeinheit darf jedoch nur die Förderung solcher Freizeitaktivitäten außerhalb des Bereichs des Sports anerkannt werden, die hinsichtlich der ihre steuerrechtliche Förderung rechtfertigenden Merkmale mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 Nr. 4AO 1977 genannten Freizeitgestaltungen identisch sind. Es reicht nicht aus, daß die Freizeitgestaltung sinnvoll und einer der in § 52 Abs. 2 Nr. 4AO 1977 genannten ähnlich ist.3. Die Förderung des Modellbaues und des Modellsports ist in gleicher Weise und mindestens in gleichem Umfang wie die Förderung des Modellflugs geeignet, die Allgemeinheit auf materiellem und geistigem Gebiet zu fördern.«