BFH - Urteil vom 18.12.2001
VII R 56/99
Normen:
AO (1977) §§ 191 268 ff. 278 Abs. 2 S. 1 ; AnfG (a.F.) § 3 Abs. 1 Nr. 4 § 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 567
BFHE 197, 19
BStBl II 2002, 214
DB 2002, 619
InVo 2002, 238
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 18.12.2001 (VII R 56/99) - DRsp Nr. 2002/3800

BFH, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen VII R 56/99

DRsp Nr. 2002/3800

»1. Die sich aus der Zusammenveranlagung von Ehegatten ergebende Gesamtschuld wird durch die Aufteilung gemäß §§ 268 ff. AO 1977 für die Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden aufgespalten. 2. Bei aufgeteilter Gesamtschuld begründet § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil an der Steuerschuld. Der Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO 1977 entspricht inhaltlich einem Duldungsbescheid i.S. des § 191 AO 1977. Die Regelung dieses Bescheides liegt in der Anfechtung der Vermögensübertragung und in der Bestimmung des Betrages, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger die Vollstreckung dulden muss. 3. Wechseln zusammenveranlagte Ehegatten nach Aufteilung der Gesamtschuld und Einleitung der Vollstreckung nach § 278 Abs. 2 AO 1977 zur getrennten Veranlagung, berührt dies den zu vollstreckenden (Steuer-)Anspruch grundsätzlich nicht. Deshalb sind weder der auf § 278 Abs. 2 AO 1977 gestützte Verwaltungsakt noch die darauf gegründeten Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.