BFH - Urteil vom 18.12.2001
VIII R 69/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 §§ 6a 12 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1852
BB 2002, 717
BFH/NV 2002, 710
BFHE 197, 475
BStBl II 2002, 353
DB 2002, 667
DStR 2002, 538
GmbHR 2002, 498
GmbHR 2002, 498
NJW 2002, 1741
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 18.12.2001 (VIII R 69/98) - DRsp Nr. 2002/4046

BFH, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen VIII R 69/98

DRsp Nr. 2002/4046

»Eine betriebliche Veranlassung von Pensions- und Tantiemezusagen an Arbeitnehmer, die nahe Angehörige des Arbeitgebers sind, ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil keine fremden Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeitsmerkmalen im Betrieb beschäftigt werden und auch bei anderen Betrieben gleicher Größenordnung keine vergleichbaren Beschäftigungsverhältnisse ermittelt werden können (Klarstellung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1989 III R 154/86, BFHE 157, 172).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 §§ 6a 12 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Ausführung von Montagen für andere Unternehmer als Subunternehmer ist.

Gesellschafter der Klägerin waren ursprünglich K, R und P. Zum 1. Juni 1979 übertrugen R und P, zum 1. Januar 1981 auch K, ihre Gesellschaftsanteile an der GbR von je einem Drittel unentgeltlich auf ihre Ehefrauen. Im jeweiligen Übertragungszeitpunkt der Gesellschaftsanteile wurden R, P und K von der Klägerin als Arbeitnehmer eingestellt.