BFH - Urteil vom 24.11.1994
III R 37/93
Normen:
BErzGG § 8, § 9 ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 3, § 3 Nr. 67 ;
Fundstellen:
BFHE 176, 114
BStBl II 1995, 527
DAVorm 1996, 85
DB 1995, 508
DStZ 1995, 251
FamRZ 1995, 554
FuR 1995, 236
NJW 1996, 343
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen EFG 1993, 381

BFH - Urteil vom 24.11.1994 (III R 37/93) - DRsp Nr. 1995/3249

BFH, Urteil vom 24.11.1994 - Aktenzeichen III R 37/93

DRsp Nr. 1995/3249

»Das Erziehungsgeld nach dem BErzGG gehört nicht zu den gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG anrechenbaren anderen Bezügen der Unterhaltsempfänger.«

Normenkette:

BErzGG § 8, § 9 ; EStG § 33a Abs. 1 Satz 3, § 3 Nr. 67 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1990) Unterhaltszahlungen an ihre unverheiratete Tochter in Höhe von 6000 DM als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung geltend. Die Tochter war nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr berufstätig und daher auf die monatlichen Unterstützungsleistungen der Kläger in Höhe von 500 DM angewiesen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt--FA--) berücksichtigte diese Aufwendungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht. Das FA war der Auffassung, zu den eigenen Einkünften und Bezügen der Tochter rechne neben einem Restlohn und den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld auch das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) von monatlich 600 DM. Durch den danach gegenzurechnenden Gesamtbetrag mindere sich der Freibetrag nach § 33a Abs. 1 EStG auf 0 DM.