BFH - Urteil vom 28.11.1991
IV R 122/90
Normen:
AO (1977) § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4, § 348 Abs. 1 Nr. 2, 10, § 349 ; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 627
BFHE 166, 257
BStBl II 1992, 342
NJW 1992, 2447
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 28.11.1991 (IV R 122/90) - DRsp Nr. 1996/11272

BFH, Urteil vom 28.11.1991 - Aktenzeichen IV R 122/90

DRsp Nr. 1996/11272

»Zinsen für die gestundete Einkommensteuer einer natürlichen Person können nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden; sie unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 23.11. 1988 I R 180/85, BFHE 154, 552, BStBl II 1989, 1 16).«

Normenkette:

AO (1977) § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4, § 348 Abs. 1 Nr. 2, 10, § 349 ; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Zahnarzt und erzielte als solcher Einkünfte aus-selbständiger Tätigkeit. Seinen Gewinn hat er aufgrund ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt.

Für die Veranlagungsjahre 1984 und 1985 haben der Kläger und seine Ehefrau (die Klägerin und Revisionsklägerin-Klägerin -) Einkommensteuernachzahlungen zu leisten, die auf Antrag gestundet worden sind. Es sind entsprechende Stundungszinsen angefallen. Nach einer mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) getroffenen Vereinbarung sind die Stundungszinsen erst nach Tilgung der Hauptschuld zu entrichten. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung für das Jahr 1987 bildete der Kläger für diese Stundungszinsen eine Rückstellung in Höhe von 24.000 DM.