I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Zahnarzt und erzielte als solcher Einkünfte aus-selbständiger Tätigkeit. Seinen Gewinn hat er aufgrund ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt.
Für die Veranlagungsjahre 1984 und 1985 haben der Kläger und seine Ehefrau (die Klägerin und Revisionsklägerin-Klägerin -) Einkommensteuernachzahlungen zu leisten, die auf Antrag gestundet worden sind. Es sind entsprechende Stundungszinsen angefallen. Nach einer mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) getroffenen Vereinbarung sind die Stundungszinsen erst nach Tilgung der Hauptschuld zu entrichten. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung für das Jahr 1987 bildete der Kläger für diese Stundungszinsen eine Rückstellung in Höhe von 24.000 DM.
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