I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammenveranlagte Eheleute, waren in den Streitjahren 1983 bis 1985 Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen (Ackerland und Weinbauflächen) und erzielten hieraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Vergleichswert der Sonderkulturen (Weinbau) überstieg 2.000 DM. Für die Streitjahre wurden die Kläger erklärungsgemäß zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Nach den Angaben der Kläger ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) von einem Ausgangswert von 847 DM aus, der einer eigengenutzten Fläche von 0,7318 ha entsprach, und ermittelte die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft für die Wirtschaftsjahre 1983/1984 bis 1985/1986 nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|