BFH - Urteil vom 28.11.1991
XI R 35/89
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1264
BB 1992, 627
BFHE 166, 260
BStBl II 1992, 343
NJW 1992, 2656
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 28.11.1991 (XI R 35/89) - DRsp Nr. 1996/11273

BFH, Urteil vom 28.11.1991 - Aktenzeichen XI R 35/89

DRsp Nr. 1996/11273

»Ein durch Einbruchdiebstahl eingetretener Geldverlust führt bei einem Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nur dann zu einer Betriebsausgabe, wenn der betriebliche Zusammenhang anhand konkreter und objektiv greifbarer Anhaltspunkte festgestellt ist.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Makler für Versicherungen und Finanzierungen. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Am 30. Dezember 1987 wurde bei ihm eingebrochen; es wurden eine Kassette mit Bargeld, eine Kassette mit Schmuck, private Gegenstände sowie Kleidung, Stereoanlage, Münzen und dergl. entwendet. Die Haftpflichtversicherung stellte bei einem Bargeldverlust von 16.000 DM den Gesamtschaden auf 38.254 DM fest und ersetzte dem Kläger insgesamt 23.754 DM. Gemäß den Versicherungsbedingungen wurde das gestohlene Bargeld nur in Höhe von 1.500 DM ersetzt. Der Polizei meldete der Kläger einen Bargeldverlust von 19.000 DM und errechnete abzüglich der Erstattung durch die Versicherung einen Totalverlust von 24.907 DM, den er in Höhe von 24.675 DM als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend machte. Der Beklagte und erkannte auch keine entsprechende außergewöhnliche Belastung an (Einspruchsentscheidung vom 15. September 1988).