I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Makler für Versicherungen und Finanzierungen. Er ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Am 30. Dezember 1987 wurde bei ihm eingebrochen; es wurden eine Kassette mit Bargeld, eine Kassette mit Schmuck, private Gegenstände sowie Kleidung, Stereoanlage, Münzen und dergl. entwendet. Die Haftpflichtversicherung stellte bei einem Bargeldverlust von 16.000 DM den Gesamtschaden auf 38.254 DM fest und ersetzte dem Kläger insgesamt 23.754 DM. Gemäß den Versicherungsbedingungen wurde das gestohlene Bargeld nur in Höhe von 1.500 DM ersetzt. Der Polizei meldete der Kläger einen Bargeldverlust von 19.000 DM und errechnete abzüglich der Erstattung durch die Versicherung einen Totalverlust von 24.907 DM, den er in Höhe von 24.675 DM als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend machte. Der Beklagte und erkannte auch keine entsprechende außergewöhnliche Belastung an (Einspruchsentscheidung vom 15. September 1988).
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