BFH - Urteil vom 29.11.1991
III R 191/90
Normen:
AO (1977) § 163 Abs. 1, § 227 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1, Abs. 3, § 33 ;
Fundstellen:
BB 1992, 555
BFHE 166, 272
BStBl II 1992, 293
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 29.11.1991 (III R 191/90) - DRsp Nr. 1996/11275

BFH, Urteil vom 29.11.1991 - Aktenzeichen III R 191/90

DRsp Nr. 1996/11275

»Beiträge zur Krankenversicherung eines an sich beihilfeberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige wegen seines von Kindheit an bestehenden Leidens (hier: Muskelschwunds) keine Aufnahme in eine private Krankenversicherung gefunden hat. In einem solchen Fall kann jedoch Anlaß für eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung bestehen.«

Normenkette:

AO (1977) § 163 Abs. 1, § 227 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1, Abs. 3, § 33 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Beamter, ist infolge einer von Kindheit an bestehenden Dauererkrankung zu 100 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert und zu seiner Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Seine Ehefrau steht in einem Angestelltenverhältnis.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte dem Kläger für die Streitjahre 1984 und 1985 jeweils den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 7.200 DM. Da eine Aufnahme des Klägers in eine private Krankenversicherung wegen seiner Erkrankung nicht möglich war, entstanden ihm für die notwendige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse Beiträge in Höhe von ... DM (1984) und ... DM (1985).