I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Beamter, ist infolge einer von Kindheit an bestehenden Dauererkrankung zu 100 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert und zu seiner Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Seine Ehefrau steht in einem Angestelltenverhältnis.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte dem Kläger für die Streitjahre 1984 und 1985 jeweils den Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 7.200 DM. Da eine Aufnahme des Klägers in eine private Krankenversicherung wegen seiner Erkrankung nicht möglich war, entstanden ihm für die notwendige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse Beiträge in Höhe von ... DM (1984) und ... DM (1985).
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