Der Senat hatte über die Wirksamkeit einer Kleingartenpacht-Kündigung zu entscheiden, für die ebenso wie gem. §
»Gem. § 7 BKleinG [BundeskleingartenG v. 28. 2. 1983, BGBL I S. 210] bedarf die Kündigungserklärung der schriftlichen Form. Sie muß daher grundsätzlich vom Erklärenden unterschrieben und, da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, in dieser Form dem Erklärungsempfänger gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zugegangen sein (vgl. BGH, NJW 1962, 1388, 1389; BayObLG Ä RE Ä NJW 1981, 2197, 2198 f. ..).
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