BGH - Beschluss vom 13.12.1965
VIII ZR 287/63
Normen:
ZPO § 3 § 9 ; GKG § 12 ;

BGH - Beschluss vom 13.12.1965 (VIII ZR 287/63) - DRsp Nr. 2006/9060

BGH, Beschluss vom 13.12.1965 - Aktenzeichen VIII ZR 287/63

DRsp Nr. 2006/9060

»Der Streitwert einer Klage auf künftige Miet- oder Pachtzahlung ist nach § 9 ZPO zu bemessen, wenn der Anspruch aus einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nicht dem Mieterschutz unterliegenden Vertrag hergeleitet wird.«

Normenkette:

ZPO § 3 § 9 ; GKG § 12 ;

Gründe:

I. Der Kläger hatte durch Vertrag vom 18. Oktober 1955 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1965 die Gaststätte "Z. S." in H. gepachtet. In dieses Pachtverhältnis trat der Beklagte als Verpächter durch Vertrag vom 10. Januar 1957 ein. Der Beklagte beabsichtigte damals, auf dem Pachtgrundstück ein Lichtspieltheater zu errichten und im Zuge dieser baulichen Erweiterung für die Gaststätte zusätzlich ein Klubzimmer zu erstellen sowie die vorhandenen Toiletten nach neuzeitlichen Gesichtspunkten auszubauen. Der mit monatlich 300,-- DM vereinbarte Pachtzins sollte sich nach Durchführung des Bauvorhabens auf 400,-- DM erhöhen.

Im Laufe des Jahres 1957 wurde das Lichtspieltheater errichtet. Die Gastwirtschaft musste zeitweilig geschlossen und konnte erst am 22. November 1957 wieder eröffnet werden. Die geplante Erstellung eines Klubzimmers für die Gastwirtschaft unterblieb. Der Kläger stelle sich deshalb auf den Standpunkt, dass er auch vom 01. Dezember 1957 an nur den ursprünglichen Pachtzins von monatlich 300,-- DM zu zahlen habe. Der Beklagte verlangte dagegen 400,-- DM je Monat.