Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenat in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 1992 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 280.956 DM.
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