BGH - Beschluß vom 24.10.1995
1 StR 474/95
Normen:
StPO § 145a;
Fundstellen:
AnwBl 1997, 51
BGHSt 41, 303
MDR 1996, 297
NJW 1996, 406
NStZ 1996, 97
NStZ-RR 1996, 108
Rpfleger 1996, 169
StV 1997, 119
StV 1997, 64
VRS 90, 387
wistra 1996, 68
wistra 1996, 69
Vorinstanzen:
LG Heilbronn,

BGH - Beschluß vom 24.10.1995 (1 StR 474/95) - DRsp Nr. 1996/431

BGH, Beschluß vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 1 StR 474/95

DRsp Nr. 1996/431

»An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich eine Urkunde über die Bevollmächtigung als Verteidiger bei den Akten befindet - sei es in Form einer schriftlichen oder einer zu Protokoll erteilten Vollmacht. Das (bloße) Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung genügt nicht.«

Normenkette:

StPO § 145a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Der Senat gibt von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, soweit im Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt D. vom 2. Mai 1995 (eingegangen am 3. Mai 1995) formelle Rügen erhoben worden sind.

a) Das Urteil des Landgerichts ist der bestellten Verteidigerin Rechtsanwältin K. am 29. März 1995 und dem gewählten Verteidiger Rechtsanwalt B. am 4. April 1995 zugestellt worden. Bei mehreren wirksamen Zustellungen gilt, daß sich der Fristablauf nach der späteren Zustellung richtet (§ 37 Abs. 3 StPO).