BGH - Beschluß vom 29.04.1998
XII ZR 134/96
Normen:
BGB §§ 558, 581 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 477 Abs. 1 Nr. 4 ;

BGH - Beschluß vom 29.04.1998 (XII ZR 134/96) - DRsp Nr. 1998/16027

BGH, Beschluß vom 29.04.1998 - Aktenzeichen XII ZR 134/96

DRsp Nr. 1998/16027

(Verjährung einer Forderung aus einem Mietverhältnis, die noch zu Zeiten der ehemaligen DDR entstanden ist)

Normenkette:

BGB §§ 558, 581 Abs. 2 ; DDR: ZGB § 477 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachte Forderung im Ergebnis zu Recht als verjährt angesehen.

Es kann dahinstehen, ob der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Rechtsverfolgung durch den Kläger sei während des Bestehens der DDR nicht unmöglich gewesen, so daß die Verjährung nicht nach § 477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB gehemmt gewesen und infolgedessen gemäß §§ 475 Nr. 3, 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB bereits mit Ablauf des 31. Januar 1980 eingetreten sei.