Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. §
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachte Forderung im Ergebnis zu Recht als verjährt angesehen.
Es kann dahinstehen, ob der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Rechtsverfolgung durch den Kläger sei während des Bestehens der DDR nicht unmöglich gewesen, so daß die Verjährung nicht nach §
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