BGH - Beschluß vom 30.06.2004
VIII ZB 31/04
Fundstellen:
NZM 2004, 699
WuM 2004, 489
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Schöneberg,

BGH - Beschluß vom 30.06.2004 (VIII ZB 31/04) - DRsp Nr. 2004/12414

BGH, Beschluß vom 30.06.2004 - Aktenzeichen VIII ZB 31/04

DRsp Nr. 2004/12414

Gründe:

I. Die Beklagten sind Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung in B., P.straße ... . Die monatliche Miete beträgt 714,35 EURO. Die Beklagten befanden sich mit der Miete für die Monate April und Mai 2003 im Rückstand. Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs. Im Kündigungsschreiben nannte die Klägerin einen Mietrückstand von 1.547,49 EURO und fügte einen mehrseitigen Auszug des die Beklagten betreffenden Mietkontos bei. Da die Beklagten die Wohnung nicht räumten, hat die Klägerin auf deren Herausgabe geklagt. Nachdem das Sozialamt im Laufe des Verfahrens die Mietrückstände ausgeglichen hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluß vom 12. Dezember 2003 hat das Amtsgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Klägerin erreichen, daß den Beklagten die Kostenlast für den Rechtsstreit auferlegt wird.