BGH - Rechtsentscheid vom 20.01.1988 (VIII ARZ 4/87) - DRsp Nr. 1992/2690
BGH, Rechtsentscheid vom 20.01.1988 - Aktenzeichen VIII ARZ 4/87
DRsp Nr. 1992/2690
Kriterien für die Annahme eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Kündigung wegen Eigenbedarfs (Abs. 2 Nr. 2):(a) Absicht der Eigennutzung allein reicht nicht aus;(b) unzureichende Unterbringung oder eine sonstige »wohnbedarfstypische Lage« ist nicht erforderlich;(c) vorliegende vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums reichen aus;(d) Berücksichtigung der entgegenstehenden Interessen des Mieters nur auf dessen Widerspruch nach § 556 aBGB.