BGH - Urteil vom 01.03.1982
VIII ZR 63/81
Normen:
AGBG § 1 § 2 § 13 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 15.01.1981

BGH - Urteil vom 01.03.1982 (VIII ZR 63/81) - DRsp Nr. 2002/9349

BGH, Urteil vom 01.03.1982 - Aktenzeichen VIII ZR 63/81

DRsp Nr. 2002/9349

»Die formularmäßige Erklärung in einem Kaufvertrag, dass der Kunde von den auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen habe und mit deren Geltung einverstanden sei, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG

Normenkette:

AGBG § 1 § 2 § 13 ;

Tatbestand:

Die verklagte Kommanditgesellschaft betreibt ein Einrichtungshaus. Sie verwendet beim Verkauf von Möbeln Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen. Der klagende Verbraucherschutzverein hat die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Regeln des AGB-Gesetzes auf Unterlassung in Anspruch genommen und wendet sich - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - gegen folgende auf der Vorderseite der formularmäßigen Kaufverträge angebrachte Klausel; auf der Rückseite des Formulars sind die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen abgedruckt:

"Auf Grund der umstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen, von denen ich Kenntnis genommen habe und mit deren Geltung ich einverstanden bin, obenstehender Zahlungsvereinbarung und der vorgelegten z.Zt. gültigen Typen- und Preisliste kaufte ich die oben aufgeführten Gegenstände."