Die verklagte Kommanditgesellschaft betreibt ein Einrichtungshaus. Sie verwendet beim Verkauf von Möbeln Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen. Der klagende Verbraucherschutzverein hat die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Regeln des AGB-Gesetzes auf Unterlassung in Anspruch genommen und wendet sich - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - gegen folgende auf der Vorderseite der formularmäßigen Kaufverträge angebrachte Klausel; auf der Rückseite des Formulars sind die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen abgedruckt:
"Auf Grund der umstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen, von denen ich Kenntnis genommen habe und mit deren Geltung ich einverstanden bin, obenstehender Zahlungsvereinbarung und der vorgelegten z.Zt. gültigen Typen- und Preisliste kaufte ich die oben aufgeführten Gegenstände."
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