Der Kläger mietete zusammen mit seiner Ehefrau am 17. September 1958 in dem Hotel der Beklagten ein im 3. Stockwerk gelegenes Hotelzimmer mit Bad. Am Vormittag des 18. September machte ihm seine Ehefrau ein Bad zurecht. Er selbst schickte sich dann an, dem Wasser etwas Badezusatz beizufügen. Da er das Salz unter die Brause halten wollte, führte er den Verteilerhebel aus seiner bisherigen Stellung (Wanne) nach links in die Brausestellung. Der Hebel schlug indes vorzeitig an, d.h. bevor der normale Stand, also ein Winkel von 45° gegenüber der Senkrechten erreicht war. Ein Weiterführen nach links war dem Kläger nicht möglich. Obwohl auch das Wasser ausblieb, ließ sich der Kläger verleiten, den Hebel noch zweimal mit etwas mehr Kraftanstrengung nach links zu drücken. Dabei zerbrach der Porzellangriff. Der Kläger verletzte sich mit dem freiliegenden Metallkern des Griffes an seiner rechten Hand.
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