BGH - Urteil vom 01.04.1963
VIII ZR 257/61
Normen:
BGB § 537 § 538 § 254 Da ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Baden-Baden,

BGH - Urteil vom 01.04.1963 (VIII ZR 257/61) - DRsp Nr. 2006/9045

BGH, Urteil vom 01.04.1963 - Aktenzeichen VIII ZR 257/61

DRsp Nr. 2006/9045

»a) Im Rahmen des Hotelaufnahmevertrages finden grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 535 ff. BGB über die Miete Anwendung. b) Zur Frage, unter welchen Umständen Unregelmäßigkeiten der Badeeinrichtung als Fehler des Hotelzimmers i.S. der §§ 537, 538 BGB anzusehen sind.«

Normenkette:

BGB § 537 § 538 § 254 Da ;

Tatbestand:

Der Kläger mietete zusammen mit seiner Ehefrau am 17. September 1958 in dem Hotel der Beklagten ein im 3. Stockwerk gelegenes Hotelzimmer mit Bad. Am Vormittag des 18. September machte ihm seine Ehefrau ein Bad zurecht. Er selbst schickte sich dann an, dem Wasser etwas Badezusatz beizufügen. Da er das Salz unter die Brause halten wollte, führte er den Verteilerhebel aus seiner bisherigen Stellung (Wanne) nach links in die Brausestellung. Der Hebel schlug indes vorzeitig an, d.h. bevor der normale Stand, also ein Winkel von 45° gegenüber der Senkrechten erreicht war. Ein Weiterführen nach links war dem Kläger nicht möglich. Obwohl auch das Wasser ausblieb, ließ sich der Kläger verleiten, den Hebel noch zweimal mit etwas mehr Kraftanstrengung nach links zu drücken. Dabei zerbrach der Porzellangriff. Der Kläger verletzte sich mit dem freiliegenden Metallkern des Griffes an seiner rechten Hand.