BGH - Urteil vom 01.06.2011
VIII ZR 91/10
Normen:
BGB §§ 199, 543, 551, 812;
Fundstellen:
MDR 2011, 909
MietRB 2011, 238
NJW 2011, 2570
NZM 2011, 625
Vorinstanzen:
AG Wangen, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 90/09
OLG Stuttgart, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 136/09

BGH - Urteil vom 01.06.2011 (VIII ZR 91/10) - DRsp Nr. 2011/12147

BGH, Urteil vom 01.06.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 91/10

DRsp Nr. 2011/12147

Zur fristlosen Kündigung wegen fortdauernder unpünktlicher Mietzahlungen. Soweit die vom Mieter einer Wohnung erbrachte Kaution drei Monatsmieten übersteigt, steht ihm - unabhängig von der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Mietsache - ein Bereicherungsanspruch zu, der binnen drei Jahren seit Ablauf des Jahres verjährt, in dem der Mieter den überschießenden Betrag gezahlt hat.

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. März 2010 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Wangen vom 7. Juli 2009 geändert, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Einfamilienhaus A. K. 6, A. -S., nebst Garten, Pkw-Stellplätzen und Garage zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.034,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2009 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Wangen wird zurückgewiesen.