BGH - Urteil vom 01.10.1997
XII ZR 269/95
Normen:
BGB §§ 317, 319 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 319 Abs. 1 Schiedsgutachten 6
NZM 1998, 196
WM 1998, 628

BGH - Urteil vom 01.10.1997 (XII ZR 269/95) - DRsp Nr. 1998/1788

BGH, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen XII ZR 269/95

DRsp Nr. 1998/1788

(Verbindlichkeit eines Schiedsgutachtens zur Höhe der Miete für ein Bürogebäude)

Normenkette:

BGB §§ 317, 319 ;

Tatbestand:

Die Kläger vermieteten der Beklagten durch Vertrag vom 31. Juli 1989 - mit Ergänzungen durch drei Nachträge von 1990 und 1991 - ein seinerzeit noch zu errichtendes Bürogebäude in Bergisch-Gladbach mit einer Nutzungsfläche von 1939,69 m2 auf die Dauer von 10 Jahren ab Bezugsfertigkeit. Als Mietpreis waren 18 DM pro m2 vereinbart; die Gesamtmiete betrug daher ab Mietbeginn am 1. November 1990 monatlich 34.913,16 DM.

§ 4 des Mietvertrages vom 31. Juli 1989 enthält folgende "Mietpreisvorbehaltsklausel":

1. Beide Vertragsparteien haben während der festen Vertragsdauer das Recht, eine Überprüfung des Mietzinses zu verlangen, wenn sich der Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalts mit mittlerem Einkommen des alleinverdienenden Haushaltsvorstandes während der Laufzeit des Mietvertrages um mehr als 10 Punkte verändert (Basisjahr 1980 = 100). ... Ausgangspunkt ist der für den Monat vor Vertragsbeginn festgestellte Lebenshaltungskostenindex. Dieses Recht kann erstmals nach zwei Jahren seit Beginn des Mietverhältnisses geltend gemacht werden. Die Veränderung des Lebenshaltungskostenindexes ist lediglich Bedingung für die Aufnahme von Verhandlungen über die Neufestsetzung des Mietpreises.