BGH - Urteil vom 01.12.1971
VIII ZR 88/70
Normen:
BGB § 539 § 542 § 543 § 460 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

BGH - Urteil vom 01.12.1971 (VIII ZR 88/70) - DRsp Nr. 2006/9023

BGH, Urteil vom 01.12.1971 - Aktenzeichen VIII ZR 88/70

DRsp Nr. 2006/9023

»a) Haben mehrere Mieter gemeinschaftlich eine Sache gemietet und wird ihnen der vertragsmäßige Gebrauch zum Teil nicht gewährt, so steht den Mietern ein Recht zur fristlosen Kündigung nach § 542 BGB nicht zu, wenn auch nur einem der Mieter bei Vertragsschluss die Tatsachen bekannt waren, die den Gebrauch hindern. b) Kennt der Mieter bei Abschluss des Vertrages einen Mangel der Mietsache, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche selbst dann nicht zu, wenn der Vermieter sich arglistig verhalten hat.«

Normenkette:

BGB § 539 § 542 § 543 § 460 ;

Tatbestand:

Die beklagten Eheleute sind Eigentümer eines Grundstücks in Essen. Auf dem Grundstück hat der Ehemann, der Beklagte zu 1), bis zum Jahre 1965 ein Unternehmen betrieben, das sich mit der Herstellung von Transportwagen und Eisen_ und Stahlkonstruktionen befasste. Der Kläger zu 2) war seit 1961 im Betrieb des Beklagten zu 1) angestellt und seit Juni 1964 als Betriebsleiter tätig.