BGH - Urteil vom 02.02.1972
VIII ZR 160/70
Normen:
BGB § 537 § 538 ;
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Schweinfurt,

BGH - Urteil vom 02.02.1972 (VIII ZR 160/70) - DRsp Nr. 2006/9018

BGH, Urteil vom 02.02.1972 - Aktenzeichen VIII ZR 160/70

DRsp Nr. 2006/9018

»Zum Begriff des "bei Vertragsabschluss vorhandenen Mangels" (Schwitzen des Fußbodenbelags einer Kegelbahn nach Beginn des Kegelns bei Witterungsumschlägen).«

Normenkette:

BGB § 537 § 538 ;

Tatbestand:

In der Gastwirtschaft des Beklagten befindet sich eine früher nur über einen offenen Hof zugängliche Kegelbahn, die im Jahre 1964 neu ausgebaut und von einem Beauftragten des Deutschen Keglerbundes als Sportkegelbahn abgenommen worden war. Der Kläger gehörte zu einer Keglergruppe, die an jedem zweiten Montag auf dieser Kegelbahn zu kegeln pflegte und dafür jeweils ein Entgelt an den Beklagten zahlte.

Am Abend des 18. April 1966 begann die Gruppe gegen 19 Uhr mit dem Kegeln. Etwa um 22 Uhr stürzte der Kläger, als er mit einer Kegelkugel anlief und zum Schub ansetzte am Ende der Anlauffläche. Dabei verletzte er sich den rechten Fuß.

Er macht geltend, dass die Anlauffläche nass und glatt gewesen sei. Hierauf sei sein Unfall zurückzuführen, für den ihm der Beklagte aus Vertrag und unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig sei.

Mit der Klage hat er die Zahlung von 4.898,76 DM, eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes, des von dem Gericht zu schätzenden Verdienstausfalls - im zweiten Rechtszuge begrenzt auf die Zeit bis zur Klageerhebung - und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz allen weiteren Schadens begehrt.