BGH - Urteil vom 02.09.2020
VIII ZR 35/19
Normen:
BGB § 546; BGB § 985; BGB § 577a Abs. 1a S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 491
FamRZ 2020, 1715
MDR 2020, 1310
MietRB 2020, 353
NJW 2021, 620
NZM 2020, 984
ZMR 2021, 29
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 14/18
LG Arnsberg, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 74/18

Erfolglose Revision gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des mit Wohnhaus und Garage bebauten Grundstücks; Beendigung des Mietverhältnisses über ein Grundstück durch Kündigung wegen Eigenbedarfs; Auch getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten gehören derselben Familie im Sinne des § 577a Abs. 1a S. 2 BGB an

BGH, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 35/19

DRsp Nr. 2020/13879

Erfolglose Revision gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des mit Wohnhaus und Garage bebauten Grundstücks; Beendigung des Mietverhältnisses über ein Grundstück durch Kündigung wegen Eigenbedarfs; Auch getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten gehören derselben Familie im Sinne des § 577a Abs. 1a S. 2 BGB an

Ehegatten gehören auch dann derselben Familie im Sinne des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB an, wenn sie getrennt leben oder geschieden sind (Fortführung des Senatsurteils vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, BGHZ 184, 138 Rn. 22).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg - 3. Zivilkammer - vom 16. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31. Januar 2021 gewährt.

Normenkette:

BGB § 546; BGB § 985; BGB § 577a Abs. 1a S. 2;

Tatbestand

Der Beklagte zu 1 mietete mit Vertrag vom 1. Juli 2001 von dem damaligen Eigentümer, dem Vater des Klägers zu 2, ein Einfamilienhaus in S. . Er bewohnt die Immobilie gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2.