Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg - 3. Zivilkammer - vom 16. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31. Januar 2021 gewährt.
Der Beklagte zu 1 mietete mit Vertrag vom 1. Juli 2001 von dem damaligen Eigentümer, dem Vater des Klägers zu 2, ein Einfamilienhaus in S. . Er bewohnt die Immobilie gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2.
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