BGH - Urteil vom 04.07.1990
VIII ZR 288/89
Normen:
AGBG § 9 Abs.2 Nr.1; BGB §§ 535, 536, 549 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1796
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Leasingvertrag 1
BGHR BGB § 549 Abs. 1 Erlaubnisverweigerung 1
BGHZ 112, 65
CR 1991, 407
DRsp I(133)419a-b
LM § 549 BGB Nr. 14
MDR 1990, 1105
NJW 1990, 3016
NJW-RR 1991, 179
WM 1990, 1620
ZIP 1990, 1133

BGH - Urteil vom 04.07.1990 (VIII ZR 288/89) - DRsp Nr. 1992/1124

BGH, Urteil vom 04.07.1990 - Aktenzeichen VIII ZR 288/89

DRsp Nr. 1992/1124

a-b. Rechtliche Einordnung einer formularmäßigen Klausel, wonach der Leasingnehmer über das Leasinggut nicht verfügen, es insbesondere weder verpfänden noch belasten, es aber auch nicht in anderer Weise Dritten überlassen darf, als Verbot der Untervermietung; b. Wirksamkeit der Klausel aufgrund der leasingtypischen Interessenlage, namentlich des Amortisationsprinzips sowie des Interesses des Leasinggebers an der Verwertung des Leasinggutes nach Ablauf der Grundmietzeit.

Normenkette:

AGBG § 9 Abs.2 Nr.1; BGB §§ 535, 536, 549 ;

Tatbestand:

Durch "Mietvertrag" vom 18. Mai 1983 in Verbindung mit den Mietscheinen vom 23. September 1985, 7. November 1985 und 15. Mai 1986 vermietete die Streithelferin der Klägerin an die Beklagte einen I.-Rechner mit Peripheriegeräten, eine weitere Magnetplatteneinheit sowie einen Modellumbau des installierten Rechners zu einem Mietpreis von insgesamt monatlich 185.380 DM ohne Mehrwertsteuer und Wartung; diese Forderungen hat die Klägerin von der Streithelferin gekauft und sich von ihr abtreten lassen. Die Abtretung ist offengelegt worden. Als refinanzierende Bank hat sie außerdem die Sicherungsübereignung der Mietobjekte verlangt.

Die Mindestmietzeit ist in den Mietscheinen auf 48 Monate bzw. 43 Monate festgelegt worden.

In dem Mietvertrag vom 18. Mai 1983 ist u.a. folgendes bestimmt:

"2. Der Mietvertrag beginnt zu dem im Mietschein angegebenen Termin.