Durch "Mietvertrag" vom 18. Mai 1983 in Verbindung mit den Mietscheinen vom 23. September 1985, 7. November 1985 und 15. Mai 1986 vermietete die Streithelferin der Klägerin an die Beklagte einen I.-Rechner mit Peripheriegeräten, eine weitere Magnetplatteneinheit sowie einen Modellumbau des installierten Rechners zu einem Mietpreis von insgesamt monatlich 185.380 DM ohne Mehrwertsteuer und Wartung; diese Forderungen hat die Klägerin von der Streithelferin gekauft und sich von ihr abtreten lassen. Die Abtretung ist offengelegt worden. Als refinanzierende Bank hat sie außerdem die Sicherungsübereignung der Mietobjekte verlangt.
Die Mindestmietzeit ist in den Mietscheinen auf 48 Monate bzw. 43 Monate festgelegt worden.
In dem Mietvertrag vom 18. Mai 1983 ist u.a. folgendes bestimmt:
"2. Der Mietvertrag beginnt zu dem im Mietschein angegebenen Termin.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|