BGH - Urteil vom 05.12.1990
VIII ZR 331/89
Fundstellen:
WM 1991, 736
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 17.10.1989

BGH - Urteil vom 05.12.1990 (VIII ZR 331/89) - DRsp Nr. 2002/9354

BGH, Urteil vom 05.12.1990 - Aktenzeichen VIII ZR 331/89

DRsp Nr. 2002/9354

Tatbestand:

Der Kläger mietete am 15. Dezember 1984 von dem Beklagten, der eine "Hobbyhalle" mit Geräten und Werkzeugen für die Durchführung von Kraftfahrzeugreparaturen betreibt, eine hydraulische Hebebühne, um an seinem Pkw Volvo 244 die Kupplung auszutauschen. Während der Reparaturarbeiten stürzte der aufgebockte Pkw auf den Kläger, als dieser sich unter dem vorderen rechten Bereich des Fahrzeugs befand. Der vordere rechte Tragholm war im Bereich der für die Befestigung an der Hubsäule vorhandenen Bohrung abgebrochen. Die an diesem Tragholm angebrachte Zuglasche war nicht durch eine fortlaufende Schweißnaht, sondern durch Schweiß-Heftstellen mit dem Holm verbunden.

Der Kläger, der durch das herabstürzende Fahrzeug schwer verletzt wurde, hat den Beklagten auf Ersatz seines Erwerbschadens sowie seines immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie, soweit materieller Schaden (unfallbedingte Erwerbsminderung) geltend gemacht wird, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache insoweit wegen der Höhe des Ersatzanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe:

I.