BGH - Urteil vom 07.01.1986
UZR 203/84
Normen:
BGB § 852 Abs.2;
Fundstellen:
DAR 1986, 147
DRsp I(147)226d-e
NJW 1986, 1337
VRS 70, 422
VersR 1986, 490

BGH - Urteil vom 07.01.1986 (UZR 203/84) - DRsp Nr. 1992/3978

BGH, Urteil vom 07.01.1986 - Aktenzeichen UZR 203/84

DRsp Nr. 1992/3978

d-e. Verjährungshemmung im Fall einer mit dem Haftpflichtversicherer für die außergerichtliche Regulierung von Schäden eines schwerverletzten Kindes vereinbarten Verhandlungspause (e) kann nur von dem Versicherer durch Eigeninitiative hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verhandlungen beendet werden.

Normenkette:

BGB § 852 Abs.2;

Die Kl. erlitt 1964 im Alter von 6 Jahren schwerste Verletzungen bei einem Verkehrsunfall mit einem Lkw, dessen Halter der Bekl. war.

(d) »... Das BerGer. [hat zu Recht für den Streitfall] § 14 Abs. 2 StVG a. F. [jetzt § 852 Abs. 2 BGB mit identischem Wortlaut, der auch auf vor dem 1.1.78 eingetretene schädigende Ereignisse anzuwenden ist, herangezogen]....