BGH - Urteil vom 07.10.1981
VIII ZR 214/80
Normen:
AGBG § 9 § 10 Nr. 3 § 13 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 19.06.1980

BGH - Urteil vom 07.10.1981 (VIII ZR 214/80) - DRsp Nr. 2002/9352

BGH, Urteil vom 07.10.1981 - Aktenzeichen VIII ZR 214/80

DRsp Nr. 2002/9352

»a) Zur Frage der unangemessenen Benachteiligung des Automobilkäufers, wenn der Verkäufer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Weiterverkauf vor Erhalt des Wagens untersagt, die Zulassung auf den Namen des Käufers fordert und sich für den Fall der Zuwiderhandlung ein Rücktrittsrecht vorbehält. b) Inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch dann Gegenstand gesonderter Wirksamkeitsprüfung und -feststellung nach § 13 AGBG sein, wenn sie sprachlich in einem Satz mit anderen, ihrerseits unwirksamen Regelungen zusammengefasst sind.«

Normenkette:

AGBG § 9 § 10 Nr. 3 § 13 ;

Tatbestand:

Die Beklagte verwendete beim Verkauf der von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge bis zum Herbst 1979 für die von den Käufern aufgegebenen Bestellungen Formulare, die auf der Vorderseite über der Unterschrift des Käufers folgende vorformulierte, nach dem Schriftbild nicht unterteilte Bestimmungen enthielten: