Die Beklagte verwendete beim Verkauf der von ihr hergestellten Kraftfahrzeuge bis zum Herbst 1979 für die von den Käufern aufgegebenen Bestellungen Formulare, die auf der Vorderseite über der Unterschrift des Käufers folgende vorformulierte, nach dem Schriftbild nicht unterteilte Bestimmungen enthielten:
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