BGH - Urteil vom 07.10.2020
XII ZR 145/19
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 580a Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 92
WM 2022, 442
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 192/17
OLG Stuttgart, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 111/19

Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders durch eine formularmäßige Vertragsklausel zur Mindestlaufzeit eines Automatenaufstellvertrags i.R.e. Gesamtbetrachtung; Kündigungsfrist eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Automatenaufstellvertrags

BGH, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen XII ZR 145/19

DRsp Nr. 2020/17686

Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders durch eine formularmäßige Vertragsklausel zur Mindestlaufzeit eines Automatenaufstellvertrags i.R.e. Gesamtbetrachtung; Kündigungsfrist eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Automatenaufstellvertrags

a) Ob eine formularmäßige Vertragsklausel zur Mindestlaufzeit eines Automatenaufstellvertrags den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, die alle Umstände des Einzelfalls und insbesondere das Wechselspiel mit anderen Vertragsklauseln und sonstigen Umständen berücksichtigt, wie etwa die gleichzeitige Gewährung eines Darlehens oder von Zuschüssen an den Gastwirt und die Ausgestaltung der Beteiligung des Gastwirts am Einspielerlös (im Anschluss an BGH Urteile vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 350/82 - NJW 1985, 53 und vom 6. Oktober 1982 - VIII ZR 201/81 - NJW 1983, 159).b) Die Kündigungsfrist eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Automatenaufstellvertrags richtet sich nach § 580 a Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. November 2019 wird auf Kosten der Klägerin zu 2 zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 580a Abs. 1;

Tatbestand