BGH - Urteil vom 07.11.2012
VIII ZR 118/12
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 224 C 144/11
LG Berlin, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 268/11

BGH - Urteil vom 07.11.2012 (VIII ZR 118/12) - DRsp Nr. 2012/23471

BGH, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 118/12

DRsp Nr. 2012/23471

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin als Vermieterin macht gegen die Beklagte als Mieterin die Kosten für die Wartung der zur Mietwohnung gehörenden Gastherme geltend.

In § 23 Nr. 5 des Formular-Mietvertrags vom 27. Oktober 1998 ist vereinbart:

"Für die vorhandene Gastherme wird [der] Vermieter einmal jährlich eine Wartung durchführen lassen. Die Kosten hierfür hat der Mieter zu übernehmen .... "

Im Jahr 2010 wurde die Wartung der Gastherme durchgeführt. Die Klägerin berechnete der Beklagten hierfür den anteiligen Betrag von 58,48 €. Die Beklagte überwies den Betrag an die Klägerin. Da sie ihn später erfolglos zurückverlangte, verrechnete sie ihn mit der Miete für Januar 2011. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der anteiligen Miete in Höhe von 58,48 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Anspruch.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: