BGH - Urteil vom 07.12.1960
VIII ZR 16/60
Normen:
BGB § 537 § 557 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

BGH - Urteil vom 07.12.1960 (VIII ZR 16/60) - DRsp Nr. 2006/9037

BGH, Urteil vom 07.12.1960 - Aktenzeichen VIII ZR 16/60

DRsp Nr. 2006/9037

»Dem Schadensersatzanspruch des Vermieters aus § 557 BGB kann der Mieter zwar entgegenhalten, der Mietzins sei im Augenblick der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 537 BGB kraft Gesetzes gemindert gewesen, aber nicht, nach Beendigung des Mietverhältnisses sei eine weitere Verschlechterung der Mietsache eingetreten, die bei seinem Fortbestehen eine weitere Minderung zur Folge gehabt haben würde.«

Normenkette:

BGB § 537 § 557 ;

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1 ist eine offene Handelsgesellschaft, die unter 2 angeführten Beklagten sind ihre Inhaber. Laut Mietvertrag vom 13. Juli 1946 mietete die Beklagte zu 1 von der damaligen Marinestandortverwaltung W. eine Reihe von Gebäuden und Hofgelände der früheren Marinewerft in W.; dazu kam noch ab 01. Oktober 1946 eine ehemalige Exerzierhalle. Die vermieteten Gebäude und Grundstücke sind inzwischen in das Eigentum der klagenden Bundesrepublik übergegangen.