Die Beklagte zu 1 ist eine offene Handelsgesellschaft, die unter 2 angeführten Beklagten sind ihre Inhaber. Laut Mietvertrag vom 13. Juli 1946 mietete die Beklagte zu 1 von der damaligen Marinestandortverwaltung W. eine Reihe von Gebäuden und Hofgelände der früheren Marinewerft in W.; dazu kam noch ab 01. Oktober 1946 eine ehemalige Exerzierhalle. Die vermieteten Gebäude und Grundstücke sind inzwischen in das Eigentum der klagenden Bundesrepublik übergegangen.
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