Der Ehemann der Beklagten war Eigentümer des Hausgrundstücks B. Straße ..., in K. Er wohnte dort mit seiner Ehefrau, bis er sich im Jahre 1959 von ihr trennte und auszog. Die Beklagte blieb in dem Hause zurück, in dem sie gemeinsam mit ihrer Mutter das erste Obergeschoss bewohnt. Durch notarielle Verträge vom 22. April/20. Mai 1961 verkaufte der Ehemann der Beklagten das Hausgrundstück an die Eheleute Werner und Godwina M., die inzwischen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. In § 4 des Vertrages vom 22. April 1961 ist Folgendes bestimmt:
"Der Verkäufer verpflichtet sich, die von ihm im Hause B. Strasse ... persönlich benutzten Räume spätestens am 01. Juni 1961 an die Käufer herauszugeben. Die Räumung der von der Ehefrau des Verkäufers bewohnten Räumlichkeiten ist Sache der Käufer. Die Kosten gehen zu ihren Lasten. Der Verkäufer lebt mit seiner Ehefrau in Gütertrennung."
Mit Schreiben vom 01. Juli 1961 verlangten die Eheleute M. von der Beklagten die Herausgabe der von ihr bewohnten Räume. In dem Schreiben heißt es:
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