BGH - Urteil vom 08.06.1979
V ZR 191/76
Normen:
BGB § 138 ; ErbbauVO 2; Allg. Geschäftsbedingungen;
Fundstellen:
NJW 1979, 2387
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 04.11.1976

BGH - Urteil vom 08.06.1979 (V ZR 191/76) - DRsp Nr. 2000/8169

BGH, Urteil vom 08.06.1979 - Aktenzeichen V ZR 191/76

DRsp Nr. 2000/8169

»1. Die Vereinbarung einer mit dem Erbbaurechtsvertrag verbundenen schuldrechtlichen Ankaufspflicht ist grundsätzlich zulässig, soweit sie nicht im Einzelfall sittenwidrig ist (Bestätigung von BGHZ 68, 1). 2. Eine solche Abrede kann jedoch, wenn sie in der notariellen Vertragsurkunde nur formularmäßig geregelt ist, eine unwirksame Überraschungsklausel darstellen.«

Normenkette:

BGB § 138 ; ErbbauVO 2; Allg. Geschäftsbedingungen;

Tatbestand:

Der Vater und Rechtsvorgänger des Klägers bestellte durch notariellen Vertrag vom 3. August 1962 der Stadt Borghorst, deren Rechtsnachfolgerin die Streithelferin (Stadt Steinfurt) ist, ein Erbbaurecht an einer etwa 23.000 qm großen Teilfläche seines landwirtschaftlichen Besitztums. Die Stadt hatte zunächst beabsichtigt, das Gelände zu kaufen. Der Vater des Klägers hingegen wollte einen Verkauf der späteren Entscheidung seines damals 23 Jahre alten Sohnes vorbehalten. Auf Vorschlag der Stadt wurde deshalb ein Erbbaurechtsvertrag mit folgenderb Ankaufsklausel (§ 8) geschlossen:

"Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat die Erbbauberechtigte das Erbbaugrundstück im ganzen oder in bestimmten als Baugrundstücke abgegrenzten Teilstücken käuflich zu erwerben. Das Verlangen kann jedoch frühestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Eintragung des Erbbaurechts gestellt werden.