Der Vater und Rechtsvorgänger des Klägers bestellte durch notariellen Vertrag vom 3. August 1962 der Stadt Borghorst, deren Rechtsnachfolgerin die Streithelferin (Stadt Steinfurt) ist, ein Erbbaurecht an einer etwa 23.000 qm großen Teilfläche seines landwirtschaftlichen Besitztums. Die Stadt hatte zunächst beabsichtigt, das Gelände zu kaufen. Der Vater des Klägers hingegen wollte einen Verkauf der späteren Entscheidung seines damals 23 Jahre alten Sohnes vorbehalten. Auf Vorschlag der Stadt wurde deshalb ein Erbbaurechtsvertrag mit folgenderb Ankaufsklausel (§ 8) geschlossen:
"Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat die Erbbauberechtigte das Erbbaugrundstück im ganzen oder in bestimmten als Baugrundstücke abgegrenzten Teilstücken käuflich zu erwerben. Das Verlangen kann jedoch frühestens nach Ablauf von 10 Jahren seit Eintragung des Erbbaurechts gestellt werden.
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