Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wuchers wund wegen Betruges in 12 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Mietwuchers und hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges (Fall II C, Kautionen) gegen den Rechtsfolgenausspruch. Die Beschwerdeführerin meint, die Strafkammer habe zur ortsüblichen Vergleichsmiete und damit zum Merkmal des auffälligen Mißverhältnisses rechtsfehlerhafte Feststellungen getroffen. Das habe sich auf die Annahme des Schuldumfangs und auf das Strafmaß ausgewirkt, das auch aus anderen Gründen rechtlich zu beanstanden sei. Das Landgericht habe bei der Strafzumessung zu Unrecht Gesichtspunkte mildernd berücksichtigt, die nicht in diesem Sinne hätten wirken dürfen oder sogar zur Strafverschärfung hätten führen müssen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Der Tatbestand der fortgesetzten Mietwuchers (§
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