Die H. GmbH in W. deren Vermögen auf den Kläger übergegangen ist, war Eigentümerin von zwei stillgelegten Kalksteinbrüchen. Der größere von beiden liegt in der Gemarkung W., der kleinere in der Gemarkung B. In der Nähe des größeren Steinbruchs ist ein sogenanntes Brechergebäude errichtet, in dessen Kellergeschoss von den eine Mergelmühle betrieben worden war. Mit Vertrag vom 2. Januar 1964 vereinbarte die H.-GmbH mit der I. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist: "1. HW (H.-GmbH) überlässt mit sofortiger Wirkung IH (I.-AG)
a) den in der Gemarkung W gelegenen Steinbruch westlich der Straße B.-W.,
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