BGH - Urteil vom 09.12.1970
VIII ZR 149/69
Normen:
BGB § 535 § 537 § 538 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

BGH - Urteil vom 09.12.1970 (VIII ZR 149/69) - DRsp Nr. 2006/9016

BGH, Urteil vom 09.12.1970 - Aktenzeichen VIII ZR 149/69

DRsp Nr. 2006/9016

»1. Die Lage vermieteter Räume in einem Gebiet, das nur bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen hochwassergefährdet ist, stellt keinen Fehler der Mietsache dar. 2. Die Garantiehaftung des Vermieters für Fehler der Mietsache, die bereits im Zeitpunkt der Überlassung an den Mieter vorhanden waren, erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Mangelfolgeschäden.«

Normenkette:

BGB § 535 § 537 § 538 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die Tapeten herstellt, benötigte im Herbst 1965 vorübergehend Lagerräume für die auslaufende Tapetenkollektion. Sie wandte sich an die Speditionsfirma Carl S. & Co. in W., mit der sie in Geschäftsverbindung stand. Die Firma S. mietete darauf durch schriftlichen Vertrag vom 11. Oktober 1965 von der Firma "Alfons O.", das ist der Name des beklagten Ehemannes, einen 250 qm großen Lagerraum in einem Nebengebäude auf dem Grundstück der Beklagten in H. bei Sch. zur speditionellen Einlagerung. Dieses Grundstück hatten die bis dahin ortsfremden Beklagten im Jahre 1963 erworben, seitdem wohnten sie dort. Es liegt an der Volme, einem Wasserlauf II. Ordnung.