Die Klägerin vermietete dem Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 01. Februar 1960 in ihrem Hause D.H.-Strasse 15 für die Zeit vom 01. Februar 1960 bis 31. Januar 1970 das Erdgeschoss zum Betriebe einer Gaststätte und das erste Obergeschoss zu Wohnzwecken. Der Mietzins wurde auf insgesamt monatlich 1.100,-- DM vereinbart. Weiter war der Beklagte verpflichtet, auf seine Kosten die Mietsache in erheblichem Umfang auszubauen und auszustatten. Hinsichtlich des Erdgeschosses hat er diese Verpflichtung unstreitig erfüllt. Auch im ersten Obergeschoss ließ er Arbeiten verrichten. Ob und inwieweit er verpflichtet ist, das erste Obergeschoss über die bereits erbrachten Leistungen hinaus umzubauen, ist streitig.
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