Der Kläger beauftragte die Beklagte 1977, in seinem Einfamilienhaus gegen eine Vergütung von 21.607,04 DM Fenster und Türen mit Aluininiumrahmen einzubauen. Da der Kläger einen möglichst geringen Wärmedurchlaßwert (K-Wert) forderte, bot die Beklagte eine Konstruktion mit einem K-Wert von 2,4 bis 2,6 für die Rahmen an. Dieses Angebot und die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten wurden dem Vertrag zugrunde gelegt; im übrigen sollte die VOB/B gelten.
Zur Gewährleistung heißt es in Nummer 9 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen u.a.:
"Bei berechtigten Mängeln erfolgt kostenlose Nacharbeit oder Ersatz, wofür eine angemessene Frist als vereinbart gilt. Weitere Ansprüche, z.B. auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen."
Im Jahre 1977 wurden die von der Beklagten erbrachten Leistungen abgenommen. Nach deren Abnahme stellte sich heraus, daß der tatsächliche K-Wert bei den Fenster- und Türrahmenteilen 3,8 (W/qm) beträgt.
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