Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der gemäß seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Er verfolgt insbesondere das Ziel, gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und empfohlen werden.
Die Beklagte errichtet Fertighäuser. In den von ihr verwendeten "Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" hatte die Beklagte unter Nr. 10 u.a. eine obligatorische Schiedsgutachtenregelung aufgenommen. Sie wird nach Abmahnung durch den Kläger noch in der folgenden Form verwendet:
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