BGH - Urteil vom 10.10.1991
VII ZR 2/91
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 631 ff.;
Fundstellen:
BB 1992, 90
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Schiedsgutachtenklausel 1
BGHZ 115, 329
BauR 1992, 223
DB 1992, 733
DRsp I(120)191c-d
MDR 1992, 230
NJW 1992, 433
VersR 1992, 500
WM 1992, 198
ZfBR 1992, 65

BGH - Urteil vom 10.10.1991 (VII ZR 2/91) - DRsp Nr. 1992/520

BGH, Urteil vom 10.10.1991 - Aktenzeichen VII ZR 2/91

DRsp Nr. 1992/520

c. Kriterien für eine Inhaltskontrolle von Schiedsgutachterklauseln, abgestellt auf die Risiken der jeweils geregelten Geschäfte; d. Risikobewertung bei einem Fertighausvertrag.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 631 ff.;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der gemäß seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Er verfolgt insbesondere das Ziel, gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet und empfohlen werden.

Die Beklagte errichtet Fertighäuser. In den von ihr verwendeten "Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" hatte die Beklagte unter Nr. 10 u.a. eine obligatorische Schiedsgutachtenregelung aufgenommen. Sie wird nach Abmahnung durch den Kläger noch in der folgenden Form verwendet: