BGH - Urteil vom 10.12.1980
VIII ZR 186/79
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

BGH - Urteil vom 10.12.1980 (VIII ZR 186/79) - DRsp Nr. 2002/9346

BGH, Urteil vom 10.12.1980 - Aktenzeichen VIII ZR 186/79

DRsp Nr. 2002/9346

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines am 23. November 1962 geschlossenen Mietvertrages.

Im Jahre 1962 plante die beklagte GmbH die Errichtung des M. Einkaufszentrums. Ihre Geschäftsanteile hielt die Z.-AG, deren Aktien im Besitz einer kanadischen Gruppe waren. Geschäftsführer der Beklagten waren die Kaufleute, S. C. und B. Während der Planung des Objekts, noch vor Baubeginn, schloss die Beklagte schon Mietverträge ab. Die Mietverträge sahen zumeist einen umsatzbezogenen Mietzins vor, mindestens jedoch 6 DM pro qm monatlich.

Die Geschäftsführer der Beklagten, S. und C., gründeten am 7. September 1962 die Klägerin, die sich mit dem Betrieb von Bowling-Anlagen befassen sollte., S. und C. waren alleinzeichnungsberechtigte Geschäftsführer. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 7. Januar 1963. Am 26. Juni 1970 wurde die Klägerin im Handelsregister gelöscht; sie befindet sich in Liquidation.