BGH - Urteil vom 10.12.2014
VIII ZR 9/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2, § 242 Cd; HeizkostenVO § 9 Abs. 4, § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2015, 4
ZMR 2015, 284
Vorinstanzen:
AG Frankfurt an der Oder, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 215/13
LG Frankfurt an der Oder, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 138/13

BGH - Urteil vom 10.12.2014 (VIII ZR 9/14) - DRsp Nr. 2015/587

BGH, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 9/14

DRsp Nr. 2015/587

a) Auch bei hohen Wohnungsleerständen (hier: im Hinblick auf einen im Rahmen der Stadtplanung vorgesehenen Abriss eines 28-Familienhauses) hat es grundsätzlich bei der in § 9 Abs. 4, § 8 Abs. 1 HeizkostenVO vorgeschriebenen anteiligen Umlage von Warmwasserkosten nach Verbrauch zu bleiben.b) Im Einzelfall kann der Vermieter nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, dem Verlangen des Mieters auf eine Vertragsänderung dahin gehend zuzustimmen, den nach Verbrauch zu berechnenden Teil der Warmwasserkosten auf das gesetzliche Mindestmaß von 50 % der Gesamtkosten abzusenken, um die Fixkosten bei hohen Leerständen angemessen zu verteilen.c) Leerstandsbedingten Kostenverschiebungen zu Lasten des Mieters kann darüber hinaus im Einzelfall mit einer aus dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden Anspruchsbegrenzung Rechnung getragen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Vermieter durch den Leerstand beträchtliche Nachteile erleidet, weil er - ohne entsprechende Mieteinnahmen zu erhalten - bereits über den von ihm zu tragenden Wohnflächenanteil ebenfalls nicht unbeträchtliche Kosten zu tragen hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.