BGH - Urteil vom 11.01.1984
VIII ZR 237/82
Normen:
BGB § 535, § 536 ;
Fundstellen:
BGHZ 89, 275
BGHZ 89, 308
BGHZ 89, 309
DRsp I(133)261a-b
NJW 1984, 1031
NJW 1984, 1032
WM 1984, 343

BGH - Urteil vom 11.01.1984 (VIII ZR 237/82) - DRsp Nr. 1992/4971

BGH, Urteil vom 11.01.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 237/82

DRsp Nr. 1992/4971

Mietverhältnis über Gewerberaum mit allgemeiner Untervermietungserlaubnis zur Gewerbeausübung: (b)im Falle beabsichtigter Untervermietung zum Betrieb eines Sex-Shops;

Normenkette:

BGB § 535, § 536 ;

(a) «...Die Frage, ob der Vermieter, der im Mietvertrag die Erlaubnis zur Untervermietung allgemein erteilt hat, dennoch der Untervermietung im Einzelfall widersprechen kann, hängt vor allem davon ab, welchen Umfang die Gestattung hat. ...Da die Untervermietung ein Teil des Mietgebrauchs ist, wird der Umfang einer allgemein zum Betrieb eines Gewerbes erteilten Erlaubnis zur Untervermietung vom Umfang des Gebrauchsrechts bestimmt, das dem Mieter selbst zusteht. ...Der Hauptvermieter kann daher trotz allgemein zum Betrieb eines Gewerbes erteilter Erlaubnis zur Untervermietung im Einzelfall der Untervermietung dann widersprechen, wenn der Untermieter in den Mieträumen ein Gewerbe betreiben will, dessen Ausübung dem Mieter selbst nach dem Mietvertrag nicht gestattet ist.