(a) «...Die Frage, ob der Vermieter, der im Mietvertrag die Erlaubnis zur Untervermietung allgemein erteilt hat, dennoch der Untervermietung im Einzelfall widersprechen kann, hängt vor allem davon ab, welchen Umfang die Gestattung hat. ...Da die Untervermietung ein Teil des Mietgebrauchs ist, wird der Umfang einer allgemein zum Betrieb eines Gewerbes erteilten Erlaubnis zur Untervermietung vom Umfang des Gebrauchsrechts bestimmt, das dem Mieter selbst zusteht. ...Der Hauptvermieter kann daher trotz allgemein zum Betrieb eines Gewerbes erteilter Erlaubnis zur Untervermietung im Einzelfall der Untervermietung dann widersprechen, wenn der Untermieter in den Mieträumen ein Gewerbe betreiben will, dessen Ausübung dem Mieter selbst nach dem Mietvertrag nicht gestattet ist.
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