BGH - Urteil vom 11.07.1962
VIII ZR 98/61
Normen:
BGB § 571 § 573 § 574 § 555 ; KO § 21 ; ZVG § 57 § 57a ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,

BGH - Urteil vom 11.07.1962 (VIII ZR 98/61) - DRsp Nr. 2006/9047

BGH, Urteil vom 11.07.1962 - Aktenzeichen VIII ZR 98/61

DRsp Nr. 2006/9047

»a) Ist in einem Mietvertrag der Mietzins nach periodischen Zeitabschnitten (hier Monaten) bemessen, so ist eine Vorausentrichtung des Mietzinses dem Ersteher gegenüber auch dann nur im Rahmen des § 574 BGB wirksam, wenn der vorausbezahlte Mietzins schon im Mietvertrag selbst vereinbart und fällig gestellt worden ist, es sei denn, dass die Mietvorauszahlung als Baukostenzuschuss verwendet werden sollte und verwendet worden ist. b) Nur in diesem Umfang ist der Ersteher bei einer Kündigung nach § 57 a ZVG zur Rückzahlung der Vorauszahlung an den Mieter verpflichtet.«

Normenkette:

BGB § 571 § 573 § 574 § 555 ; KO § 21 ; ZVG § 57 § 57a ;

Tatbestand:

Der Kinobesitzer K. W. junior, über dessen Vermögen am 28. Juni 1955 der Konkurs eröffnet wurde, war Eigentümer eines Grundstücks, auf dem zwei Scheunen standen. Diese Scheunen hatte er ab 01. Juni 1951 an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, vermietet. Unter Aufhebung aller früheren Vereinbarungen schloss der jetzige Gemeinschuldner mit der Klägerin am 23. Juni 1954 über die Scheunen notariell einen Mietvertrag ab, nach dem die Mietzeit - beginnend am 01. Januar 1954 - unkündbar bis zum 31. Dezember 1978 dauern sollte. § 3 dieses Vertrags lautet

"1. Der Mietzins beträgt monatlich DM 98,50 und ist im Voraus zu leisten.