Der Kinobesitzer K. W. junior, über dessen Vermögen am 28. Juni 1955 der Konkurs eröffnet wurde, war Eigentümer eines Grundstücks, auf dem zwei Scheunen standen. Diese Scheunen hatte er ab 01. Juni 1951 an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, vermietet. Unter Aufhebung aller früheren Vereinbarungen schloss der jetzige Gemeinschuldner mit der Klägerin am 23. Juni 1954 über die Scheunen notariell einen Mietvertrag ab, nach dem die Mietzeit - beginnend am 01. Januar 1954 - unkündbar bis zum 31. Dezember 1978 dauern sollte. § 3 dieses Vertrags lautet
"1. Der Mietzins beträgt monatlich DM 98,50 und ist im Voraus zu leisten.
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