BGH - Urteil vom 11.10.1984
VII ZR 248/83
Normen:
AGBG § 7, § 11 Nr.2a; BGB §§ 320, 631, 633 ;
Fundstellen:
BB 1985, 148
BauR 1985, 93
DB 1985, 590
DRsp I(138)475e
NJW 1985, 852
WM 1984, 1610
ZfBR 1985, 40
ZfBR 1989, 108, 154, 155
ZfBR 1995, 139

BGH - Urteil vom 11.10.1984 (VII ZR 248/83) - DRsp Nr. 1992/4744

BGH, Urteil vom 11.10.1984 - Aktenzeichen VII ZR 248/83

DRsp Nr. 1992/4744

Unwirksamkeit einer Formularvertragsklausel, wonach der Erwerber eines zu errichtenden Bauwerks verpflichtet ist, auf Verlangen des Veräußerers den Restpreis bis zu einer Höhe von 14 % der Gesamtvergütung vor Übergabe des bezugsfertigen Bauwerks ohne Rücksicht auf etwaige Baumängel zu hinterlegen (§ 11 Nr. 2 a AGB-Gesetz).

Normenkette:

AGBG § 7, § 11 Nr.2a; BGB §§ 320, 631, 633 ;

Tatbestand:

Die Beklagte, ihre Mutter und ihr Bruder waren Eigentümer eines Grundstücks in K, das sie teilten und mit 4 Einfamilienhäusern bebauten. Durch notariellen Vertrag vom 13. Februar 1980 erwarben die klagenden Eheleute von der Beklagten eine ihr zugeteilte Parzelle mit im Rohbau fertigem, von der Beklagten noch fertigzustellendem Haus. In § 2 des Vertrages, dessen Entwurf auch für die Veräußerung zweier weiterer Häuser verwendet wurde, sind für die Zahlung des Festpreises von 412.000 DM fünf Teilbeträge entsprechend dem Baufortschritt vorgesehen. Der 4. Teilbetrag (10,5% = 43.260 DM) war nach Bezugs- und Gebrauchsfertigstellung des Hauses und der Garage sowie nach Besitzübergang zu zahlen, der Restbetrag (3,5% = 14.420 DM) nach vollständiger Fertigstellung und Vorlage des Schlußabnahmescheins. Weiter heißt es in § 2 des Vertrages: