BGH - Urteil vom 11.11.1964
VIII ZR 149/63
Normen:
BGB § 558 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

BGH - Urteil vom 11.11.1964 (VIII ZR 149/63) - DRsp Nr. 2006/9027

BGH, Urteil vom 11.11.1964 - Aktenzeichen VIII ZR 149/63

DRsp Nr. 2006/9027

»Der Anspruch des Vermieters auf Ersatz der Aufwendungen für die Instandsetzung der vom Mieter in verwahrlostem Zustand zurückgegebenen Mieträume und des Mietausfalls für die Zeit, in der die Mieträume wegen der Verwahrlosung leer standen, verjährt auch dann in 6 Monaten seit der Rückgabe der Mieträume, wenn er darauf gestützt wird, dass der Mieter der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur inneren Instandhaltung der Mietsache und Ausführung der durch den normalen Verschleiß erforderlich gewordenen Reparaturen nicht nachgekommen ist.«

Normenkette:

BGB § 558 ;

Tatbestand:

Durch Vertrag vom 11. April 1955 vermietete die Klägerin der Beklagten Geschäftsräume für eine monatliche Miete von 200,-- DM. In diesem Betrag waren nach § 3 Abs. 1 die Instandhaltung in Dach und Fach durch die Klägerin eingeschlossen, jedoch nicht inbegriffen und vom Mieter (Beklagte) zu tragen waren (§ 3 Abs. 2 d):

"die innere Instandhaltung des Mietobjekts, insbesondere alle Reparaturen, die auf Grund des normalen Verschleißes oder infolge eines Verschuldens des Mieters, seiner Angestellten oder des bei ihm verkehrenden Publikums notwendig werden".