Durch Vertrag vom 11. April 1955 vermietete die Klägerin der Beklagten Geschäftsräume für eine monatliche Miete von 200,-- DM. In diesem Betrag waren nach § 3 Abs. 1 die Instandhaltung in Dach und Fach durch die Klägerin eingeschlossen, jedoch nicht inbegriffen und vom Mieter (Beklagte) zu tragen waren (§ 3 Abs. 2 d):
"die innere Instandhaltung des Mietobjekts, insbesondere alle Reparaturen, die auf Grund des normalen Verschleißes oder infolge eines Verschuldens des Mieters, seiner Angestellten oder des bei ihm verkehrenden Publikums notwendig werden".
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