BGH - Urteil vom 13.02.1974 (VIII ZR 233/72) - DRsp Nr. 2006/9020
BGH, Urteil vom 13.02.1974 - Aktenzeichen VIII ZR 233/72
DRsp Nr. 2006/9020
»a) Der Anspruch des Mieters aus § 538 Abs. 2BGB ist ein Anspruch auf Verwendungsersatz und verjährt deshalb nach § 558BGB.b) Ob Baumassnahmen des Mieters, der zugleich Miteigentümer des Mietgrundstücks ist, nach §§ 744 Abs. 2, 748BGB oder nach §§ 538 Abs. 2, 547BGB zu ersetzen sind, richtet sich danach, auf welchem Rechtsverhältnis (Gemeinschaft oder Mietverhältnis) die Aufwendungen beruhen.c) Zur Frage der Abgrenzung von Ansprüchen des Mieters und Grundstücksmiteigentümers gegen seine Teilhaber aus §§ 744 Abs. 2, 748BGB einerseits und aus §§ 538 Abs. 2, 547BGB andererseits.d) Die kurze Verjährung des § 558BGB gilt auch dann nicht für Ansprüche des Miteigentümers nach §§ 744 Abs. 2, 748BGB gegen seine Teilhaber, wenn der Miteigentümer zugleich Mieter des gemeinschaftlichen Grundstücks ist.«