(c) "... § 316 BGB [Bestimmungsrecht des Gläubigers] ist .. als eine gesetzl. Auslegungsregel gedacht (BGHZ 71, 276, 284 und ständig), der gegenüber, da sie nur "im Zweifel" eingreift, die Auslegung den Vorrang hat (vgl. [u. a.] BGHZ 71, 95, 99 und ständig). § 316 ist daher nicht maßgebend, wenn die Auslegung des Maklervertrages etwas anderes ergibt. ...
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|