BGH - Urteil vom 13.11.1963
V ZR 8/62
Normen:
BGB § 126 Abs. 1 § 566 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

BGH - Urteil vom 13.11.1963 (V ZR 8/62) - DRsp Nr. 2006/9077

BGH, Urteil vom 13.11.1963 - Aktenzeichen V ZR 8/62

DRsp Nr. 2006/9077

»Wird in einem von den Parteien unterzeichneten Mietvertrag auf weitere von ihnen nicht unterzeichnete Urkunden Bezug genommen, so müssen sie für die Erfüllung der Schriftform derart mit der Haupturkunde verbunden werden, dass entweder die Auflösung der Verbindung nur mit teilweiser Substanzzerstörung möglich ist (so beiheften mit Faden, anleimen) oder die körperliche Verbindung muss als dauernd gewollt erkennbar sein und ihre Lösung Gewaltanwendung erfordern (so heften mit Heftmaschinen). Ob für besondere Fälle geringere Anforderungen zu stellen sind, bleibt offen.«

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 1 § 566 ;

Tatbestand: