Die Klägerin vermietete durch schriftlichen Vertrag vom 06./11. November 1957 das in ihrem Eigentum stehende Villenanwesen in W./..., P.-Straße 23 an die Beklagte, die es vereinbarungsgemäß den amerikanischen Streitkräften, für die es früher in Anspruch genommen war, zur Nutzung überließ. In Nr. 10 Abs. 2 des Vertrages war bestimmt:
"Kann die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses ganz oder zum Teil nicht alsbald genutzt werden, weil während der Zeit der Inanspruchnahme und/oder während der Vertragszeit am Grundstück entstandene Schäden behoben werden müssen, so wird der Vermieterin bis zur Beseitigung dieser Schäden, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten von dem auf die Beendigung des Mietverhältnisses folgenden Tage ab, die Miete weitergezahlt."
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