BGH - Urteil vom 15.04.2016
V ZR 42/15
Normen:
ZPO § 279 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1456
MDR 2016, 1110
NJW 2016, 3100
NJW 2016, 9
ZfBR 2016, 669
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 33/13
OLG Hamm, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 47/14

BGH - Urteil vom 15.04.2016 (V ZR 42/15) - DRsp Nr. 2016/11947

BGH, Urteil vom 15.04.2016 - Aktenzeichen V ZR 42/15

DRsp Nr. 2016/11947

§ 279 Abs. 3 ZPO verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht dazu, im Anschluss an die Beweisaufnahme seine vorläufige Beweiswürdigung mitzuteilen, um der Partei Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel anzubieten. Anders ist es nur, wenn eine Mitteilung zur Vermeidung einer nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässigen Überraschungsentscheidung erforderlich ist, weil die Partei nach dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht damit rechnen musste, dass das Gericht den Beweis als nicht geführt ansehen wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 279 Abs. 3;

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 17. Mai 1990 bestellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Erbbaurecht auf einem ihrer Grundstücke in der Innenstadt einer mittelgroßen Stadt mit einer Laufzeit von 70 Jahren. Vereinbart wurden ein jährlicher Erbbauzins von 144.000 DM und eine an den Lebenshaltungskostenindex gebundene Wertsicherungsklausel.